Prüfungen
Die Prüfungen an den Berufsfachschulen für Pflege bestehen aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen nach dem Pflegeberufegesetz. Wir bereiten Sie bestens auf die Prüfung vor und bieten Ihnen intensive Unterstützung während der gesamten Ausbildung.
Zwischenprüfungen zum Ende des 2. Ausbildungsjahres (§7 PflAPrV)
- Ermittlung des Ausbildungsstandes
- Das Ergebnis der Zwischenprüfung zielt auf die Feststellung zur Erreichung des Ausbildungsziels
- Bei einer Gefährdung prüfen der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule gemeinsam mit der oder dem Auszubildenden, welche Maßnahmen im Rahmen der Ausbildung zur Sicherung des Ausbildungserfolgs erforderlich sind und ergreifen diese
Staatliche Abschlussprüfungen (§ 9 PflAPrV)
Prüfungsteile:
- Praktische Prüfung
- Schriftliche Prüfung
- Mündliche Prüfung
Praktische Prüfungen (§ 16 PflAPrV):
Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 2 PflAPrV.
Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einer Aufgabe der selbständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege. Die zu prüfende Person zeigt die erworbenen Kompetenzen im Bereich einer umfassenden personenbezogenen Erhebung des Pflegebedarfs, der Planung der Pflege, der Durchführung der erforderlichen Pflege und der Evaluation des Pflegeprozesses sowie im kommunikativen Handeln und in der Qualitätssicherung und übernimmt in diesem Rahmen alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege. Wesentliches Prüfungselement sind die vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberufegesetzes.
Schriftliche Prüfungen (§ 14 PflAPrV)
Prüfungsbereiche erstrecken sich auf die Kompetenzbereiche I bis V der Anlage 2 PflAPrV.
Aufsichtsarbeiten à 120 Minuten
Die Fallsituationen für die drei Aufsichtsarbeiten werden in Bezug auf:
1. die Altersstufe, der die zu pflegenden Menschen angehören,
2. das soziale und kulturelle Umfeld der oder des zu pflegenden Menschen,
3. die Versorgungsbereiche, in denen die Fallsituationen verortet sind, gestellt.
Mündliche Prüfungen (§ 15 PflAPrV) :
Den Schwerpunkt des mündlichen Teils der Prüfung bilden die Auseinandersetzung mit der eigenen Berufsrolle und dem beruflichen Selbstverständnis und teambezogene, einrichtungsbezogene sowie gesellschaftliche Kontextbedingungen und ihr Einfluss auf das pflegerische Handeln.
Die Kompetenzbereiche III, IV und V (nach Anlage 2 PflAPrV) der mündlichen Prüfung werden anhand einer komplexen Aufgabenstellung geprüft.